| Aktenzeichen: | S 8 7849/09 ER |
| Entscheidungsdatum: | 05.02.2010 |
| Gericht: | SG Stuttgart |
| einstw. Rechtsschutz: | ER |
| Ergebnis: | positiv |
| Therapie: | Ambulante Hyperthermietherapie |
| Indikation | Knochen- und Lebermetastasen eines Mammakarzinoms |
| Schweregrad: |
hinreichend (2) die bloße generelle Möglichkeit einer Strahlen- oder Chemotherapie führt nicht zu einem Ausschluss, wenn diese im konkreten Fall nicht helfen |
| Eignung: | ja |
| Bemerkung: | Ergebnis des GBA, dass medizinische Notwendigkeit, diagnostischer oder therapeutischer Nutzen sowie Wirtschaftlichkeit nicht hinreichend gesichert sind, steht Eigung der Therapie und ihrer Erfolgsaussicht nicht entgegen; zwar geht BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az. B 1 KR 24/06 R in diese Richtung, da BVerfG, Beschluss vom 29.11.2007 , Az. 1 BvR 2496/07 diese Frage aber ausdrücklich offengelassen hat, kann nicht von einer gefestigten Rspr. ausgegangen werden; außerdem sind die Voraussetzungen für eine diesbezügliche positive Feststellung des GBA viel enger als die Anforderungen des BVerfG im Nikolaus-Beschluss und widersprechen diesem daher |
| Verfahrensgang: |