| Aktenzeichen: | L 11 KR 2478/19 |
| Entscheidungsdatum: | 18.02.2020 |
| Gericht: | LSG Baden-Württemberg |
| Ergebnis: | positiv |
| Ergebnis-Typ: | > BVerfG |
| Therapie: | transkorneale Elektrostimulationstherapie (TES) mit dem OkuStim® -System |
| Indikation | Retinitis pigmentosa |
| Schweregrad: |
hinreichend Die wertungsmäßige Vergleichbarkeit mit einer lebensbedrohlichen Krankheit i.S.d. § 2 Abs. 1a SGB V wird hier aufgrund drohender Erblindung bejaht. Auch eine Notstandssituation liegt vor, da die Klägerin so eingeschränkt sehen kann, dass sie nach dem Gesetz als blind gilt. |
| Alternativen: |
nicht verfügbar Laut MDK-Gutachten steht keine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung zur Verfügung. |
| Eignung: |
ja Eine "Verhütung der Verschlimmerung" durch die Herauszögerung der vollständigen Erblindung sei hier zu bejahen, für die Eignung der Therapie lieferte eine Pilotstudie die ausreichende Hinweise. |
| Verfahrensgang: |