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Aktenzeichen:  L 4 KR 3734/21 
Entscheidungsdatum:  22.07.2024 
Gericht:  LSG Baden-Württemberg
Ergebnis:  negativ 
Therapie:  orthomolekularen Therapie und Diäternährung  
Indikation  Depression, paranoide Schizophrenie, Psychosen 
Schweregrad:  nicht hinreichend

Es fehlt an einer lebensbedrohlichen Erkrankung.
Bemerkung:  Ferner schon deshalb keinerlei Anspruch aus § 2 Abs. 1a SGB 5, weil Nahrungsmittel u Nahrungsergänzungsmittel garnicht zum Katalog der KV gehören und daher stets die Kosten eigen zu tragen sind, Rn. 32. Vorgehend SG Heilbronn, Gerichtsbescheid vom 02.11.2021 – S 12 KR 2123/2 
Verfahrensgang: 
     

     

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