| Aktenzeichen: | L 9 KR 168/24 |
| Entscheidungsdatum: | 24.02.2025 |
| Gericht: | LSG Berlin-Brandenburg |
| Ergebnis: | negativ |
| Therapie: | Ayurvedische Ksharsutra-Methode |
| Indikation | Transsphinktäre Analfistel |
| Schweregrad: |
nicht hinreichend Bei der Analfistelerkrankung der Klägerin handelte es sich nicht um eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung. Sie ist mit einer solchen Erkrankung auch nicht wertungsmäßig vergleichbar. Es ist weder erkennbar, dass für die Therapie lediglich ein enges therapeutisches Zeitfenster zur Verfügung stand, um den Verlust einer herausgehobenen Körperfunktion zu verhindern, noch, dass eine weitere erhebliche Verschlimmerung drohte. Dass die Gefahr des Verlustes der Fähigkeit der Stuhlregulierung bestehen könnte ist unerheblich. Entscheidend für die Beurteilung der Schwere der Krankheit ist, ob gerade die betreffende Krankheit kurzfristig zum Verlust einer herausgehobenen Körperfunktion führen kann.(Rn. 36). |
| Verfahrensgang: |