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Aktenzeichen:  L 5 KR 46/10 
Entscheidungsdatum:  05.08.2010 
Gericht:  LSG Rheinland-Pfalz
Ergebnis:  negativ 
Therapie:  Behandlung mit Marinol® (Wirkstoff: Dronabinol, Arzneimittel auf Cannabis-Grundlage) 
Indikation  Blepharospasmus (Lidkrampf), führt zu ausgeprägten Sehbehinderungen bis hin zur teilweise funktionellen Blindheit 
Schweregrad:  nicht hinreichend

Der Blepharospasmus führt bei der Klägerin zu einer zeitweiligen funktionellen Erblindung. Diese Beeinträchtigung begründet eine erhebliche Einschränkung in der Lebensqualität, eine notstandsähnliche Situation vergleichbar einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung ist hieraus nicht abzuleiten.
Bemerkung:  Leistungsanspruch der Klägerin nach den Grundsätzen des off-label-use (-), da das Fertigarzneimittel Marinol keine Zulassung in Deutschland besitzt und daher eine zulassungsüberschreitende Anwendung ausscheidet. 
Verfahrensgang: 
     

     

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