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Aktenzeichen:  L 9 KR 62/13 B ER 
Entscheidungsdatum:  22.03.2013 
Gericht:  LSG Berlin-Brandenburg
einstw. Rechtsschutz:  ER 
Ergebnis:  positiv 
Ergebnis-Typ:  > BVerfG 
Therapie:  Protonentherapie  
Indikation  rezidivierendes Kranioharyngeom  
Schweregrad:  hinreichend

drohende Erblindung
Alternativen:  nicht verfügbar

Als alternative Behandlungsmethoden kommen radiochirurgische Verfahren wie z.B. die Photonentherapie in Betracht. Die Krankenkasse hat aber lediglich vorgetragen, dass derartige Verfahren in objektiver Weise als Intervention geeignet sind. Dabei haben die Krankasse und das Sozialgericht aber nicht geprüft, ob diese Methoden auch im konkreten Behandlungsfall geeignet und verträglich sind. Denn die Anwendung der Photonentherapie geht mit einer Gefahr von Strahlenschäden für die Hypophyse, Sehnerven und das chiasma opticum einher.
Eignung:  ja

keine Eindeutigen Erkenntnisse, dass die Leistung unwirksam ist
Bemerkung:  Droht der Patient vor Abschluss des Verfahrens zu versterben, darf eine Leistung nur dann versagt werden, wenn eindeutige Erkenntnisse vorliegen, dass die begehrte Leistung nicht hinreichend wirksam ist oder mit unzumutbaren Nebenwirkungen verbunden ist. 
Verfahrensgang: 
     

     

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