Aktenzeichen: | 1 BvR 2045/12 |
Entscheidungsdatum: | 26.02.2013 |
Gericht: | BVerfG |
Ergebnis: | sonstig |
Therapie: | Immuntherapie (mit Hyperthermie, onkolytischen Viren und dendritischen Zellen) |
Indikation | metastasierendes Ovarialkarzinom |
Schweregrad: | hinreichend |
Bemerkung: | Das BVerfG verweist die Sache an das LSG (s.u.) zurück, da das LSG der Ansicht war, es könne offen lassen, ob eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung bestehe, mithin die Immuntherapie eine geeignete Alternative zur Standardtherapie darstellt. Dies könne zwar nur dann der Fall sein, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung (mithin kurative Wirkung) vorliegt. Dazu habe das LSG aber keine widerspruchsfreien Feststellungen getroffen. |
Verfahrensgang: |