| Aktenzeichen: | 1 BvR 2056/12 |
| Entscheidungsdatum: | 10.11.2015 |
| Gericht: | BVerfG Karlsruhe |
| Ergebnis: | negativ |
| Therapie: | Uropol-S / Gepan instill (Medizinprodukt) |
| Indikation | interstitiellen Cystitis (chronisch progressive Erkrankung der Harnblase) |
| Schweregrad: |
nicht hinreichend Statistisch erfasste Suizide bei der vorliegenden Erkrankung reichen nicht aus. |
| Eignung: |
nein Die Beschwerdeführerin hat keine ausreichenden Belege zur Wirksamkeit des Medizinprodukts vorgelegt. |
| Bemerkung: | Das BVerfG tritt zudem dem Vortrag der Beschwerdeführerin entgegen, es sei verfassungsrechtlich geboten, den grundgesetzlichen Leistungsanspruch nach dem Nikolaus-Beschluss auch auf wertungsmäßig vergleichbare Krankheiten zu erweitern. Zwar sei eine solche Erweiterung durch das BSG anerkannt und in § 2 Abs. 1a SGB V normiert. Dies berühre jedoch nicht den verfassungsunmittelbaren Anspruch aus Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip und aus Art. 2 Abs. 2 GG. Für diesen verfassungsunmittelbaren Anspruch setzt das BVerfG weiter das Vorliegen einer durch nahe Lebensgefahr gekennzeichneten individuellen Notlage voraus. |
| Verfahrensgang: |