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Aktenzeichen:  L 1 KR 460/14 
Entscheidungsdatum:  03.06.2016 
Gericht:  LSG Berlin-Brandenburg
Ergebnis:  positiv 
Ergebnis-Typ:  > BVerfG 
Therapie:  stationäre Versorgung mit einem Retisert-Implantat 
Indikation  Atrophia Bulbi mit Schrumpfung 
Schweregrad:  hinreichend

Der Senat bewertet den drohenden Verlust des rechten Auges der Klägerin als eine mit einer lebensbedrohlichen zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Krankheit.
Alternativen:  nicht verfügbar

Zwar lagen Behandlungsalternativen vor, diese wurden von den Sachverständigen aber nicht als ausreichend erachtet, um den fortschreitenden Funktionsverlust zu stoppen.
Eignung:  ja

Der Senat bejaht das Überwiegen der Chancen gegenüber der Risiken der Therapie auf Grundlage der Sachverständigengutachten.
Bemerkung:  Das BVerfG hat zuletzt deutlich gemacht, dass ein verfassungsunmittelbarer Leistungsanspruch bei mit lebensbedrohlichen (nur) wertungsmäßig vergleichbaren Krankheiten nicht besteht. Insofern geht das LSG hier über die Rechtsprechung des BVerfG hinaus. Gleichwohl kann sie sich auf den weitergehenden § 2 Abs. 1a SGB V stützen. Diese Unterscheidung wird in der Entscheidung jedoch hin und wieder nicht sauber vorgenommen.  
Verfahrensgang: 
     

     

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